| Existenzgründungen durch Freie Berufe |
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Freie Berufe haben Konjunktur! Das Institut für Freie Berufe in Nürnberg hat ermittelt: Wer aber kann überhaupt Existenzgründer in einem freien Beruf sein und unterliegt somit anderen steuerlichen Regelungen als ein Gewerbetreibender? Ein Freiberufler verdient natürlich auch Geld mit seiner selbständigen Tätigkeit. Allerdings ist die persönliche Ausbildung viel enger mit der beruflichen Selbständigkeit verknüpft. Anders als bei einem Gewerbebetrieb müssen Sie bei einer freiberuflichen Tätigkeit über eigene Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen (EStG § 18). Zu den typischen Freien Berufen gehören beispielsweise die "Katalogberufe" wie beispielsweise - die Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte ...; - die Recht-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, StB, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater... ; - die Naturwissenschaftliche/technische Berufe: beratende Ingenieure, Architekten... - und die Sprach- und Informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher. Dazu kommen zusätzlich die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder: Diplom-Psychologe, Heilmasseur, Hebamme und der Hauptberuflicher Sachverständiger. Nach dem PartnG gilt: “Die freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Weiter die "ähnlichen Berufe": Zu den freien Berufen wird auch eine Reihe von Berufen gezählt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Entscheidend ist: Ihre Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z.B. auch, wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z.B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf (z.B. Ergotherapeut). Weiter die "Tätigkeitsberufe": Zu den freien Berufe zählen schließlich selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Eine Zuordnung zu den freien Berufen ist nur nach Einzelfallprüfung möglich. Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Dort erhalten Sie eine Steuernummer. Einige Freiberufler sind Pflichtmitglied in Ihrer zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten. Außerdem gibt es zuweilen Einschränkungen bei der Werbung. Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Freiberuflichkeit in Heilberufen wurde neu definiert: Das Bundesfinanzministerium hat in einem veröffentlichten Schreiben klargestellt, welche Heil- und Heilhilfsberufe die Finanzämter als freiberuflich und welche sie als gewerblich einstufen sollen. Da im einschlägigen Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes nur Heilpraktiker und Krankengymnasten als freiberuflich definiert werden, geht das Schreiben vor allem der Frage nach, welche Berufe diesen "Katalogberufen" nach Tätigkeit, Ausbildung usw. "ähnlich" sind. Als freiberuflich in diesem Sinne nennt das Ministerium neben anderen: Altenpflegerinnen, medizinische Fußpfleger, Logopädinnen, medizinische Bademeister, medizinisch-technische Assistentinnen und Rettungsassistenten. Die neuen Bestimmungen, sind auch auf alle noch offenen Steuerfälle anzuwenden. Freiberufler aus der EU und aus anderen Ländern, die sich in Deutschland betätigen oder niederlassen wollen, stehen einer Vielzahl von Behörden und Organisationen gegenüber. Für diese "Professionals in Germany" wurden spezielle Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit entwickelt, dort finden sie - branchenspezifisch sortiert - Ihren Ansprechpartner bei der jeweiligen zuständige Stelle, wenn Sie sich als Freiberufler in Deutschland betätigen oder niederlassen möchten. Lesen Sie dazu auch den aktuellen Artikel: Freiberufler - Phase des Umbruchs.
Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) und Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar)) ermitteln. Bei der Einkommenssteuer kommt es zu einer teilweisen Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung (1,8 fache des Gewerbesteuermeßbetrages). Das bedeutet: Je höher der Hebesatz der Gemeinde desto geringer die Relation der Anrechnung. Betriebsvermögensvergleich (BV): © Bild auf der ersten Seite: photocase_gisa
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